Satzung
Satzung der Sport -und Kulturgemeinschaft 1888 Rodheim-Bieber e.V.
Präambel
Der Verein Sport – und Kulturgemeinschaft Rodheim-Bieber 1888 (e.V.), gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der im Jahre 1888 gegründete Verein führt den Namen Sport – und Kulturgemeinschaft Rodheim-Bieber (e.V.). Er hat seinen Sitz in Biebertal – Rodheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen unter der Nr. 1191 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind Blau/Weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Die SKG 1888 Rodheim-Bieber e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung. (Z.Zt. § 52 AO.) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kultur und des Gesangs.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Turnen, Sport, Spiel und Gesang zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren.
b) Die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend. Politische, rassistische und religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Trainingsbetriebes, und des
Freizeit- und Breitensports, die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und Maßnahmen, die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
Planung und Organisation von kulturellen Veranstaltungen.
§ 3 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen sowie der zuständigen Fachverbände Sportkreis Gießen
In den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Beiträge werden im SEPA – Lastschriftverfahren eingezogen. Erteilt das Mitglied kein SEPA- Mandat, so zahlt es die zusätzlichen Kosten für eine elektronische oder eine manuelle Rechnung, einschließlich Porto. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus: - aktiven Mitgliedern passiven Mitgliedern außerordentlichen Mitgliedern Ehrenmitgliedern Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern wird in einer gesonderten Ehrungsordnung geregelt. Diese wird vom geschäftsführenden Vorstand erstellt. Der Vorstand beschließt, welche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und gibt dies in der Jahreshauptversammlung bekannt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
durch Ausschluss aus dem Verein;
durch Streichung aus der Mitgliederliste;
durch Tod;
durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern). Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
sich grob unsportlich verhält;
dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind berechtigt die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte an sich zu ziehen, und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
D. Organe des Vereins
§ 10 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung;
der geschäftsführende Vorstand;
der Gesamtvorstand;
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Die Einladung wird im Mitteilungsblatt der Gemeinde Biebertal (z.Zt. den „ Biebertaler Nachrichten „),sowie auf der Internetseite des Vereins bekannt gegeben.
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und – frist ergeben sich aus Absatz 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugehen. Falls Anträge zur Tagesordnung in der genannten Frist eingehen, wird die endgültige Tagesordnung von geschäftsführenden Vorstand festgelegt und mit den
Beschlussvorlagen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern in Textform im Mitteilungsblatt der Gemeinde Biebertal ( z. Zt. Biebertaler Nachrichten ) oder deren nachfolgenden Publikationen und auf der jeweils gültigen Internetseite des Vereins mitgeteilt.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes
Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand
Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
Entlastung des Gesamtvorstandes
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt
Wahl der Kassenprüfer Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins - Beschlussfassung über Anträge.
§ 13 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens 1 und bis zu 3.gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Kassenverwalter, dem Jugendleiter und dem Schriftführer. Der oder die Vorsitzenden sind in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsbefugt. Diese Regelung gilt für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes und den weiteren Mitgliedern des Gesamtvorstandes beträgt 2 Jahre, der erste Kassenwart, der stellvertretende Schriftführer und Jugendleiter in ungeraden Jahren und die Vorsitzenden, der stellvertretende Kassenwart und der Schriftführer in geraden Jahren gewählt werden. Bei Nichtbesetzung von Stellen, kann die Wahl der nicht besetzten Stelle im Folgejahr nachgeholt werden. Die Dauer der Amtszeit beträgt dann nur 1 Jahr.
Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 14 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus: den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
dem stellvertretenden Kassenwart
dem stellvertretenden Schriftführer
den Abteilungsleitern
Beisitzern, die nach Bedarf vom Vorstand berufen werden
Der Gesamtvorstand ist ausschließlich für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden.
§ 15 Abteilungen
Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen. Jede Abteilung schlägt in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand einen Abteilungsleiter vor. Die Wahl erfolgt in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes. Bei Nicht Besetzung von Stellen, kann die Wahl der nicht besetzten Stelle im Folgejahr nachgeholt werden. Die Dauer der Amtszeit beträgt dann nur 1 Jahr. Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt. Bei Ausfall von Kassenprüfer oder Nichtbesetzung von Stellen, kann die Wahl der nicht besetzen Stellen im Folgejahr nachgeholt werden. Die Dauer der Amtszeit beträgt dann nur 1 Jahr. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 17 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
Beitragsordnung
Finanzordnung
Geschäftsordnung
Ehrungsordnung Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 18 Haftung
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 19 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
F. Schlussbestimmungen
§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins sind mehr als 60% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins - An die Gemeinde Biebertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.12.2023 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (Eintrag Vereinsregister Amtsgericht Gießen am 19.01.2024) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Die Satzung wurde durch den geschäftsführenden Vorstand in die jetzige Form geändert: Roland Keller (Kassierer)
Carmen Schmitt (Schriftführerin)
Isabel Göhl (Jugendwartin)
Johannes Haasz 2. Vorsitzender
Andreas Aust 2. Vorsitzender
Gerhard Schulze 2. Vorsitzender
Biebertal im Herbst 2024